Information zu den Altanschließerbeiträgen

Veröffentlicht am 13.08.2013 in Ratsfraktion

Am Donnerstag, dem 15.08.2013 wird ein Dringlichkeitsantrag von mehreren Stadtverordneten in die SVV eingebracht

Begründung und Vorschläge:

a) Um zu gewährleisten, dass alle Grundstückseigentümer an der Finanzierung der Beiträge gerecht beteiligt werden, sollte in der Satzung des WAV der Begriff der Grundstücksgrößen neu geregelt werden.
- als Berechnungsgröße Grundstücke mit ca. 1.200 qm.
- normalen Bebauung
- für ein entsprechend überdurchschnittlich großes Grundstück sollte eine andere Regelung erfolgen, es sei denn, es ist voll bebaubar oder bereits bebaut.
- überdurchschnittlich große Grundstücke, über 1.200 qm mit großen Wiesen oder Gärten, werden ab dieser Größe nicht mehr herangezogen, es sei denn, dass die übergroßen Grundstücke auch in diesem Teil bebaut sind.
- sollte sich die Bebauung zukünftig ändern, erfolgt eine Nachberechnung.

Es entsteht für den Verband kein Verlust, denn es werden auch in Zukunft für neue Bebauungen Beiträge erhoben.

b) Um die Altanschließer für die von Ihnen letztlich nicht erwarteten Belastungen maßvoll freizustellen und damit sozialverträglich zu behandeln, sind Regelungen anzuwenden bzw. in geeigneter Art und Weise in die Satzung des WAV aufzunehmen. Die Belange der Rechtsordnung sind zu wahren.
Da sich Zahlungen und Rückzahlungen die Waage halten dürften, wird mit vorgenanntem Vorschlag sichergestellt, dass alle Grundstückseigentümer, egal ob Alt- oder Neuanschließer, gleich behandelt werden und es zu keiner Gebührenerhöhung kommt.

Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt: Dem Vertreter der Stadt Bernau bei Berlin im WAV Panke - Finow wird empfohlen, folgenden Beschluss in die Verbandsversammlung einzubringen:

1. Die Altanschließer werden mit 50 % der Ihnen gegenüber möglichen Beiträge belastet.
2. Neuanschließer erhalten 50 % der von Ihnen geleisteten Beiträge, die mit den Beiträgen der Altanschließer vergleichbar sind innerhalb von 2 Jahren zurückerstattet, sofern die Neuanschließer die Rückzahlung gegenüber dem WAV innerhalb einer noch festzulegenden Ausschlussfrist schriftlich beantragen.
3. Bereits erteilte Bescheide, die den vorgenannten Regelungen nicht entsprechen, sind durch den WAV zu berichtigen bzw. neu zu erteilen.
4. Bei dem Vollzug der vorgenannten Regelungen durch den WAV ist sicherzustellen, dass das für das Verbandsgebiet geltende Gebührenniveau keine Erhöhung erfährt, die ihre Grundlage in dem Vollzug der vorgenannten Vorschläge hat.
5. Satzungsrelevante Änderungen müssen in die Satzung eingearbeitet werden.

Mitglieder der SVV aus der

SPD- Fraktion
CDU-Fraktion
Freie Fraktion

Bernau, 12.08.2013

 
 

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